So gelangen Sie zur Mitgliedschaft
Wir würden uns freuen, Sie in unserem Verein als neues Mitglied begrüßen zu dürfen. Auf Wunsch stellen wir Eltern gerne unseren Verein, das Gelände am
Untersee und unsere Trainer vor und ermöglichen Ihnen nach Absprache einen Schnupperkurs für ihre Kinder.
Auch in Zukunft werden wir uns bemühen, eine familienfreundliche Beitragsgestaltung beizubehalten, so wie Sie es zu Recht von uns erwarten dürfen. Ausführliche
Informationen zur Vereinssatzung und zu unseren Beiträgen erhalten Sie auf Nachfrage.
Hier die wichtigsten Eckdaten aus unserer Gebührenordnung:
(Diese Ordnung wurde 2019 überarbeitet und gilt ab 2020)
Aufnahmegebühr in den Verein pro Mitglied 250,00 Euro
Mitglieder 100,00 Euro
Kinder + Jugendliche *) 80,00 Euro
Fördermitglieder 80,00 Euro
Senioren
(aktiv) 70,00 Euro
Senioren nicht mehr
aktiv 60,00 Euro
Wasserliegeplatz für Mitglieder pro Saison 100,00 Euro
" für Gastsegler pro Saison 200,00 Euro
Liegeplätze Takelwiese für Mitglieder im Sommer 40,00 Euro
"
" " im Winter
40,00 Euro
Slipgebühr
10.00 Euro
Bootshalle (Beteilig. an Vereinspacht) 30.00 Euro
Abstellen Trailer Saison 40,00 € über Winter 40,00 Euro
Ausleihe
Bootstrailer
40,00 Euro
Vermietung unseres Seglerheim
(ausschließlich an Vereinsmitglieder): 250,00 Euro.
Arbeitsstunden, Basis sind 10 Std. Bei Nichtleistung 150,00 Euro
*) ohne eigenes Einkommen
Die Bankverbindung unseres Vereins für die Überweisung des Mitglieds-beitrags der jährlich bis zum 30. April fällig ist.
Seglerverein Untersee Kyritz; DE36 1605 0202 1530 0012 73
BIC: WELADED1OPR
Satzung des Seglervereins Untersee Kyritz e. V.
Paragraph 1
Der Seglerverein Untersee Kyritz e. V. (SVUK) mit Sitz in Kyritz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports und des maritimen Brauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die regelmäßige Durchführung von Wettkämpfen, den Erhalt der sportlichen Anlagen des Vereins am See und die kontinuierliche Ausbildung von Kindern und Jugendlichen zu Seglern.
Paragraph 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Paragraph 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Paragraph 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Paragraph 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Landessportbund Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Paragraph 6
Mitglied im SVUK können alle segelsportinteressierten Bürger sein, die ausschließlich oder neben anderen sportlichen Zwecken das Segeln auf der Grundlage des Amateurgedankens und unter Ausschluss von politischen, konfessionellen, weltanschaulichen und wirtschaftlichen Zielen betreiben.
Über die Aufnahme in den SVUK entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des SVUK. Ansprüche an das Vermögen des SVUK bestehen nach beendeter Mitgliedschaft oder bei der Auflösung des Vereins nicht.
Der Austritt aus dem SVUK ist zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem SVUK bis zum 30. September des betreffenden Jahres vorliegen.
Paragraph 7
Jedes Mitglied hat Sitz, Stimme und Antragsrecht auf der Delegiertenkonferenz (Seglertag).
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitglieder zahlen an den SVUK einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe jährlich festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum 1. 5. Des Geschäftsjahres fällig.
Paragraph 8
Die Organe des SVUK sind Delegiertenkonferenz (Seglertag) und der Vorstand.
Sie treffen ihre Entscheidungen in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Paragraph 9
Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung des SVUK und deren oberstes Organ.
Die ordentliche Delegiertenversammlung (Seglertag) findet einmal jährlich, möglichst im Frühjahr, statt.
Außerordentliche Delegiertenversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
Zu außerordentlichen Delegiertenversammlungen muss schriftlich unter Angabe des Grundes mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen werden.
Beschlussfähigkeit besteht, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen worden sind.
Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen.
Paragraph 10
Die Delegiertenkonferenz (Seglertag) kann über alle Angelegenheiten des SVUK beschließen.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Paragraph 11
Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt und besteht aus
dem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Wettfahrtobmann
dem Jugendobmann
dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
dem Obmann für Fahrtensegeln/Umwelt
dem Obmann für Kultur
Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den SVUK. Der Vorsitzenden vertritt den SVUK allein, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten ihn gemeinsam.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Delegiertenkonferenz (Seglertag) einen kommissarischen Vertreter bestellen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Paragraph 12
Der Vorstand führt die Geschäfte des SVUK
Der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vertritt den SVUK im Kreissportbund, im Verband Brandenburgischer Segler und im Deutschen Segler-Verband.
Paragraph 13
Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, staatliche Zuwendungen und Einnahmen.
Paragraph 14
Das Rechnungswesen des SVUK wird durch die für jeweils vier Jahre gewählten Kassenprüfer geprüft. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzuhalten.
Paragraph 15
Bei Verstößen gegen die Satzung und Beschlüsse des SVUK kann der Vorstand folgenden Sanktionen verhängen:
Missbilligung
zeitweiliger Ausschluss vom Sportbetrieb bis zu einem Jahr.
Paragraph 16
Die Auflösung des SVUK kann nur auf einer, hier besonders einberufenen, Delegiertenkonferenz (Seglertag) beschlossen werden. Sie bedarf der Mehrheit der Mitglieder von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.